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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 54)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 54: Verwaltungsgericht

Es geht um die Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zum vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Kostenverteilung abhängig davon ist, wer das Verfahren veranlasst hat und in welchem Stadium es gegenstandslos geworden ist. Bei vorsorglichem Sicherungsentzug wird die Gegenstandslosigkeit oft durch die Abklärung der Fahrtauglichkeit verursacht. Die pauschale Kostenaufteilung wird korrigiert, indem die halben Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erging am 18. Dezember 2013 in der Sache St. J. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 54

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 54
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 54 vom 18.12.2013 (AG)
Datum:18.12.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Verwaltungsrechtspflege 345 XV. Verwaltungsrechtspflege 54 Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung...
Schlagwörter: Verwaltungs; Verfahren; Sicherungsentzug; Verfahrens; Standslosigkeit; Verwaltungsgericht; Verwaltungsrechtspflege; Entscheid; Rechtsprechung; Instanz; Kostenaufteilung; Vorsorglicher; Kostenregelung; Führerausweises; Präzisierung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Departements; Volkswirtschaft; Inneres; Erwägungen; Kostenverteilung; Beschwerdeverfah-; Prüfung; Stadium; ängt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 54

2013 Verwaltungsrechtspflege 345

XV. Verwaltungsrechtspflege



54 Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.)
Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Dezember 2013 in
Sachen St. J. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2013.475).
Aus den Erwägungen
5.2.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bezüglich
Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betref-
fend vorsorglicher Sicherungsentzug festgehalten, dass sachgerecht
darauf abzustellen ist, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium
(vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist,
wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale
Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorin-
stanz nicht zu korrigieren ist. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug
wird die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nämlich regelmässig
dadurch verursacht, dass die angeordnete Abklärung der Fahrtaug-
lichkeit als Voraussetzung für den Hauptentscheid durchgeführt wor-
den ist, und die Verwaltungsbehörde den definitiven Entscheid über
den Sicherungsentzug zu fällen hat (AGVE 2009, S. 280). Diese pau-
schale Kostenaufteilung gemäss der zitierten verwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung ist insofern zu korrigieren, als dass im Ergeb-
nis die Auferlegung der halben Verfahrenskosten an den Beschwer-
deführer und aufgrund der Verrechungspraxis entgegen AGVE 2009,
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 346

S. 280 ff. das Wettschlagen der Parteikosten zu erfolgen hat
(AGVE 2009, S. 279).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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